Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage?

Das deutsche Recht definiert bestimmte Gesellschaftsformen (z. B. die GbR, der Verein, die GmbH, die Genossenschaft).

Bei jeder Gründung eines Personenzusammenschlusses wird entweder bewusst eine Rechtsform gewählt oder sie entsteht automatisch (z. B. die GbR).

Weitere gesetzlich nicht festgeschriebene Zusammenschlüsse kennt das deutsche Recht nicht. Eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) oder Interessengemeinschaft (IG) ist gesetzlich nicht definiert. Meist handelt es sich um eine GbR. Oft wird die Bezeichnung für zeitlich begrenzte Kooperationen von Wirtschaftsunternehmen (z. B. der Baubranche) benutzt.
Ein "Club" ist ebenfalls keine gesetzlich bestimmte Rechtsform (er könnte ein Verein oder auch eine GbR sein).
Das gleiche gilt für einen "Freundeskreis". Oft nennen sich Fördervereine so.
Ein Verband ist ebenfalls keine gesetzlich festgelegte Rechtsform. Meist handelt es sich um einen Verein, der andere Organisationen (Vereine, Unternehmen) als Mitglieder hat.
Ein Sonderfall ist der Dachverband. Er ist ein Zusammenschluss von Mitgliedsorganisationen mit einem bestimmten Betätigungsfeld (z.B. Sport) in Form eines Vereins, der sich auf Leistungen für seine Mitglieder konzentriert.
Ein Förderverein ist ein Verein mit einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheit (siehe unten), im Übrigen ist er ein ganz "gewöhnlicher" Verein. Ein e.V. darf nicht vorwiegend wirtschaftlich tätig sein, daher kommt er für die Existensgründung in der Regel nicht in Frage.
Eine Alternative ist hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Der Nachteil der GbR liegt aber in der persönlichen Haftung der Mitglieder. Soll die Organisation gemeinnützig sein, kommen Personengesellschaften wie die GbR nicht in Frage. Denkbar wäre dann aber auch ein nicht eingetragener Verein oder eine GmbH.